Pflegeversicherung als Zweig der Sozialversicherung

Seit dem 1. Januar 1995 wurde die Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingerichtet. Es gilt der Grundsatz: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört der sozialen Pflegeversicherung an. Privat Krankenversicherte mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen mussten ab 1. Januar 1995 eine private Pflegeversicherung abschließen.
Die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert. Die Beitrags
höhe richtet sich nach dem Einkommen. Dabei gelten die selben Beitragsbemessungsgrenzen wie in der Krankenversicherung.
Seit 1. Juli 2008 beträgt der Beitragssatz 1,95 Prozent. Das Verfahren ist das gleiche wie
bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wer als Beschäftigter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, erhält
von seinem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, den er aus dem
Arbeitsentgelt zur sozialen Pflegeversicherung zahlen muss. Einen Beitragszuschuss in
gleicher Höhe erhalten auch die Beschäftigten, die in der privaten Pflegeversicherung
pflichtversichert sind.
Unterhaltsberechtigte Kinder und Ehegatten sind im Rahmen der Familienversicherung
beitragsfrei mitversichert, wenn ihr monatliches Gesamteinkommen höchstens 360 Euro
beträgt.
Beamtinnen und Beamte, die im Pflegefall auch Anspruch auf Beihilfeleistungen haben,
zahlen nicht mehr als die Hälfte dieser Höchstbeiträge. Die Beiträge gelten einheitlich für
Männer und Frauen. Kinder sind wie in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
Bei der Versicherungspflicht der Pflegeversicherung gelten die für die Krankenversicherung
geregelten Voraussetzungen.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Möglichkeit,
sich von der Versicherungspflicht zu befreien. Dem Antrag muss ein Nachweis eines
gleichwertigen Vertrages bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen beigefügt
werden.
Sollten privat Krankenversicherte später einmal in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden, können sie den privaten Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der
Versicherungspflicht an kündigen.
Die private Pflegeversicherung muss gewährleisten, dass ihre Leistungen denen der sozialen
Pflegeversicherung gleichwertig sind. Für Familien und ältere Versicherte muss die private
Pflegeversicherung angemessene Bedingungen und Prämien anbieten. Auch Beamtinnen
und Beamte sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen - es sei denn, sie gehören der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei handelt es sich um eine Restkostenversicherung, die die Beihilfe ergänzt.

 

Soziale Regelung in der Privaten Pflegeversicherung

Für die private Pflege-Pflichtversicherung gelten bereits viele soziale Schutzbestimmungen. Neu eingeführt werden soziale Regelungen zur Tragung der Beiträge bei niedrigem Einkommen analog zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung.

Vermittlung von Zusatzversicherungen

Pflegekassen können künftig private Pflege-Zusatzversicherungen für jene vermitteln, die sich zusätzlich absichern möchten.

Mitnahmemöglichkeit der Altersrückstellungen

Wie in der privaten Krankenversicherung gibt es in Zukunft auch bei der privaten Pflege-Pflichtversicherung die Möglichkeit, seine Altersrückstellungen in eine andere Kasse mitzunehmen. Dies gilt für Neu- und Bestandsfälle ab 1. Januar 2009.

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