Beihilferegelungen in den Ländern

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ein Grossteil der Länder hat eigenständige Beihilferegelungen erlassen, jedoch zum Teil auf Bundesrecht bzw. altem Bundesrecht. Aufgrund vieler übereinstimmender Teile kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden. Beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlung (z.B. Ausschluss in Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein bzw. Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg als „kostenpflichtiges Wahlrecht"). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden, oftmals gestaffelt nach Besoldungsgruppen bzw. pauschal. Ebenso bestehen Unterschiede in der Gewährung von Beihilfe in Todesfällen. In Bezug auf die Absenkung der Altersgrenzen für ältere studierende Kinder aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2007 (Herabsetzung vom 27. auf das 25. Lebensjahr) wurden im Beihilferecht vieler Länder (z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen) Übergangsregelungen geschaffen. Für den Bund wurde eine solche Regelung ebenfalls angekündigt. Wichtige - vom Bundesrecht abweichende - Beihilferegelungen fassen wir im Kapitel „Beihilferegelungen in den Ländern" zusammen. Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, deshalb aktualisieren der DBW diese Texte in seinem Internetangebot unter www.die-beihilfe.de .

 

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