
Die Bemessungssätze der Beihilfe entsprechen denen des Bundes.
Die Eigenbehalte, insbesondere die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal, die gestaffelten Selbstbehalte für Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel und Fahrkosten sowie der Abzugsbetrag für allgemeine Krankenhausleistungen wurden ersetzt. Künftig wird für jede eingereichte Arztrechnung ein Betrag von 6 Euro und für jedes verordnete Arzneimittel, Verbandmittel oder Medizinprodukt ein Betrag von 3 Euro von der Beihilfeleistung abgezogen. Der Abzug unterbleibt bei Aufwendungen für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und berücksichtigungsfähige Kinder, bei Beihilfeberechtigten und Angehörigen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, Pflegemaßnahmen, ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen von Laborärzten, Radiologen und Pathologen und bei Vorsorgeleistungen. Erreichen die Abzugsbeträge in der Summe eine Belastungsgrenze von 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens beziehungsweise 1 Prozent bei chronisch Kranken, entfallen sie für den Rest des Kalenderjahres.
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann abweichend eine Beihilfe gewährt werden, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen gestellt werden.
Für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung werden nur Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Heilpraktiker, Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus erbracht.
Bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus werden nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze 25 Euro pro Tag bei wahlärztlichen Leistungen und 7,50 Euro pro Tag bei einem Zweibett-Zimmer abgezogen.
Die Aufwendungen für geeignete Pflegekräfte bei der häuslichen oder teilstationären Pflege sind beihilfefähig:
- in der Pflegestufe 1 bis zur Höhe von 20 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 2 bis zur Höhe von 40 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 3 bis zur Höhe von 60 Prozent monatlich,
- bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe 3 bis zur Höhe von 100 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Krankenpflegekraft nach Entgeltgruppe KR 7 a des TV-L.
Bei stationärer Pflege sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
- 1.023 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1,
- 1.279 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe 2,
- 1.432 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe 3,
- 1.688 Euro für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind.
Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Der Eigenanteil beträgt:
70 Prozent
- des Einkommens bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige
- des Einkommens bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen
40 Prozent
- des Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen
35 Prozent
- des Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehalts der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten niedrigere Eigenanteile:
30 Prozent
- des Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen
25 Prozent
- des Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge - ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag - sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.