Berlin

Berücksichtigungsfähige Angehörige

Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

 

Kostendämpfungspauschale

Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen

 

- A 7 bis A 8 um 50,00 Euro
- A 9 bis A 12 um 100,00 Euro

- A 13,A 14, C 1 und R 1 bis zur achten Lebensaltersstufe

um 200,00 Euro
- A 15,A 16, B 2, C 2, C 3 und R 1 ab der
neunten Lebensaltersstufe und R 2
um 310,00 Euro
- B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R 7 um 460,00 Euro
- B 8 bis B 11 und R 8 um 770,00 Euro

gekürzt (Kostendämpfungspauschale).

Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 Prozent der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden.

Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 40 Prozent. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamten in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Waisen, GKV-Versicherten Beihilfeberechtigten und Versorgungsempfänger, die lediglich ein Mindestruhegehalt beziehen, und ihre Hinterbliebenen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Des Weiteren wird keine Kostendämpfungspauschale für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit erhoben.

Die jährliche Kostendämpfungspauschale wird für krankheitsbedingte Aufwendungen seit dem 1. Januar 2003 erhoben. Leistungen vor dem 1. Januar 2003 sind von dieser Regelung nicht erfasst.

Die Praxisgebühr wird in Berlin neben der Kostendämpfungspauschale erhoben.

 

Aufwendungen bei Krankheit

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.

Ausnahme: am 1. April 1998 vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am 1. April 1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

 

Brandenburg

Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert.

 

Startseite | Sitemap | Kontakt | Impressum
www.klinikverzeichnis-online.de © 2010