
Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfe nach den für den Bund geltenden Vorschriften in der Fassung vom 1. November 2001, zuletzt geändert durch Rundschreiben des BMI vom 30.04.2004 (GMBl. S. 379). Der dynamische Verweis wurde aufgehoben. Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer
Behandlung (Wahlleistungen) sind nicht beihilfefähig.