Nordrhein-Westfalen

Bemessungssätze und Kostendämpfungspauschale

Die Bemessungssätze der Beihilfe entsprechen denen des Bundes; Zusätzlich sind eingetragene Lebenspartner ebenfalls beihilfefähig, sofern keine eigenen Ansprüche bestehen.

Die Beihilfe wird um eine so genannten Kostendämpfungspauschale je Kalenderjahr gekürzt. Seit dem 1. Januar 2003 gelten folgende Beträge.

- Besoldungsgruppen A 7 bis A 11. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 Euro

- Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, D 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1,W 1, W 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 Euro

- Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3,W 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450,00 Euro

- Besoldungsgruppen A 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7. . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,00 Euro

- Höhere Besoldungsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro

Die Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 60 Euro.

Die Kostendämpfungspauschale bemisst sich bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern nach dem Ruhegehaltssatz maximal jedoch 70 Prozent der Pauschalbeträge. Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 60 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal jedoch 40 Prozent der oben genannten Beträge.

Bei Waisen, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entfällt die Kostendämpfungspauschale ebenfalls.

 

Beihilfeantrag

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen einen Betrag von 200,00 Euro übersteigen und der Antrag innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen gestellt wird. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird davon abweichend Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen. Bei der erstmaligen Antragsstellung im Kalenderjahr müssen die Aufwendungen mindestens das Eineinhalbfache der Kostendämpfungspauschale betragen.

 

Aufwendungen bei Krankheit

Die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer als Wahlleistung sind in der Höhe beihilfefähig, wie sie zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und der zentralen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurde.

Gleichzeitig ist auch die privatärztliche Behandlung als Wahlleistung beihilfefähig. Für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung wird jedoch pro Behandlungs- und Aufenthaltstag ein Selbstbehalt von 10,00 Euro abgezogen. Für die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer wird pro Tag ein Selbstbehalt von 15,00 Euro abgezogen. Der jeweilige Selbstbehalt ist maximal für 30 Tage pro Kalenderjahr zu leisten.

Der Selbstbehalt bei wahlärztlichen Leistungen ist für die Dauer von höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr begrenzt, abzüglich eines Betrages von 10,00 Euro täglich. Die Zweibettzimmerzuschläge werden nur noch in der zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbarten Höhe anerkannt. Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 39,00 Euro täglich beihilfefähig, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen kann oder sich zu Hause befindet und durch die Hilfe eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird.

Soweit Fahrtkosten als beihilfefähig anerkannt werden, sind sie nur bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse verkehrender Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die in Krankheitsfällen für den nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartner entstehen.

 

Sanatoriumsbehandlung

Fahrtkosten werden bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsort bis 50 km pauschal mit 50,00 Euro, bei einer Entfernung von mehr als 50 km pauschal mit 100,00 Euro als beihilfefähig anerkannt.

 

Aufwendungen für eine Heilkur

Zu den Kosten von Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von bis zu 30,00 Euro täglich - maximal 23 Kalendertage - und für anerkannte Begleitpersonen von 20,00 Euro gewährt. Der formlose Antrag muss bei der Festsetzungsstelle mindestens zwölf Wochen vorher unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung eingereicht werden.

 

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Je nach Pflegestufe sind für häusliche oder teilstationäre Pflege Aufwendungen

- in Pflegestufe 1 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,00 Euro

- in Pflegestufe 2 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921,00 Euro

- in Pflegestufe 3 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.432,00 Euro

für eine geeignete Pflegekraft monatlich beihilfefähig. In besonderen Pflegefällen können unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts Kosten bis zu einer Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Berufspflegekraft erstattet werden.

Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sind bis zu 2.557,00 Euro je Maßnahme beihilfefähig, soweit die Pflegeversicherung zu den Kosten Leistungen erbringt. Bei stationärer Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende monatliche Eigenanteile:

 

70 Prozent des Einkommens bei

- Beihilfeberechtigten ohne Angehörige

- gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen

 

40 Prozent des um

- 520,00 Euro verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen

- 390,00 Euro verminderten Bezüge bei Versorgungsempfängern mit einem Angehörigen

 

35 Prozent des um

- 520,00 Euro verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit mehreren Angehörigen (390,00 Euro bei Versorgungsempfängern)

 

Einkommen sind die monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge - ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und variable Bezügebestandteile -, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters oder Hinterbliebenenversicherung des Beihilfeberechtigten. Als Angehörige gelten nur der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen werden als Beihilfe gezahlt.

 

Aufwendungen in Geburtsfällen

- Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird ein Zuschuss von 170,00 Euro gewährt. Mit der Änderung der Beihilfevorschriften zum 01. Januar 2007 sind zudem nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel nicht mehr beihilfefähig.

 

 

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