Sachsen

Der Freistaat Sachsen hat im Jahr 2004 eigenständige Beihilfevorschriften auf Basis der Regelungen des Bundes vom 31.12.2003 beschlossen. Darüber hinaus wurden z.B. Regelungen für künstliche Befruchtung / Sterilisation, für Aufwendungen für Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität und zu zahntechnischen Leistungen (zu 40%beihilfefähig), zu Krankenhausbehandlungen, zu Komplextherapien erlassen.

Der Antrag auf Beihilfegewährung kann bis zu 2 Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gestellt werden.

Die verbleibende Beihilfe reduziert sich um 80,00 Euro je Kalenderjahr (außer bei Maßnahmen der Schwangerenüberwachung sowie für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen; ebenso bei Waisen; GKV-Versicherten oder bei Elternzeit). Eine Praxisgebühr wird somit nicht erhoben. Ebenso sind Aufwendungen in Todesfällen in Sachsen weiter beihilfefähig.

 

 

 

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