
Besoldungsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betrag
- Stufe1 A2 bis A 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50,00 Euro
- Stufe2 A7 bis A 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 Euro
- Stufe3 A10 und A 11 .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 Euro
- Stufe4 A12 bis A 15, B 1, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro
C 1 und C 2,W 1 und W 2
R 1, H 1, H 2 u. H 3
- Stufe5 A16, B 2 und B 3, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 Euro
C 3,W 3, R 2 und R 3, H 4
- Stufe6 B4 bis B 7, C 4, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 400,00 Euro
R 4 bis R 7
- Stufe7 Höhere Besoldungsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500,00 Euro
Die Selbstbehalte vermindern sich bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern auf 70 Prozent. Die Beträge vermindern sich bei Hinterbliebenen auf 60 Prozent von 70 Prozent (= 42 Prozent), bei Waisen auf 12 Prozent von 70 Prozent (= 8,4 Prozent). Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25,00 Euro. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 50,00 Euro (Mindestselbstbehalt). Bei der Stufe 1 (Bes Gr A 2-A 6) wird kein Mindestselbstbehalt einbehalten.
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.
Die Mindestsumme der geltend gemachten Aufwendungen für einen Beihilfeantrag beträgt 100,00 Euro (bisher 200,00 Euro).
Sehhilfen sind eingeschränkt beihilfefähig (Pauschalierung je nach Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser) einschließlich der Fassungen (Festbetrag für die Fassung 20,00 Euro). Implantationen im Kieferbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 480,00 Euro, Material- und Laborkosten 500,00 Euro).
Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von Beihilfeberechtigten, die sich in einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, sind zukünftig berücksichtigungsfähig.
Die im Auftrag geltend gemachten Aufwendungen müssen 100,00 Euro überschreiten (nach 10 Monaten 15,00 Euro).