
Grundsätzlich unterschieden werden unterschiedliche Pflegeleistungen; danach richtet sich die jeweils gewährte Beihilfe:
Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
| Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von |
ab 1.Juli 2008 |
1. Januar 2010 |
1. Januar 2012 |
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe I |
420 Euro |
440 Euro |
450 Euro |
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe II |
980 Euro |
1.040 Euro | 1.100 Euro |
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe III |
1.470 Euro | 1.510 Euro | 1.550 Euro |
Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten, Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß weit übersteigt.
Das Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI) beträgt hierbei je Kalendermonat
| ab 1.Juli 2008 |
1. Januar 2010 |
1. Januar 2012 |
|
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe I |
215 Euro |
225 Euro |
235 Euro |
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe II |
420 Euro |
430 Euro | 440 Euro |
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe III |
675 Euro | 685 Euro | 700 Euro |
Dabei werden aus privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherungen gezahlte Pflegegelder angerechnet – nicht jedoch z.B. die Zahlungen einer privaten Pflegetagegeldversicherung. Häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte und durch selbst beschaffte Pflegekräfte kann kombiniert werden; die Abrechnung erfolgt dann nach dem jeweiligen Prozentsatz der Aufteilung.
Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
Diese erfolgt, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder zur Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Beträge entsprechen § 41 Abs. 2 SGB XI. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
| einen Gesamtwert bis zu |
ab 1.Juli 2008 |
1. Januar 2010 |
1. Januar 2012 |
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe I |
420 Euro |
440 Euro |
450 Euro |
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe II |
980 Euro |
1.040 Euro | 1.100 Euro |
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe III |
1.470 Euro | 1.510 Euro | 1.550 Euro |
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen (§ 39 und § 42 SGB XI) sind auf eine bestimmt Höhe im Kalenderjahr begrenzt:
| ab 1. Juli 2008 |
1. Januar 2010 |
1. Januar 2012 |
| 1.470 Euro |
1.510 Euro |
1.550 Euro |
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu folgenden Gesamtbeträgen im Kalenderjahr.
| ab 1. Juli 2008 |
1. Januar 2010 |
1. Januar 2012 |
| 1.470 Euro |
1.510 Euro |
1.550 Euro |
Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen können – sofern sie die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen – zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Wird der Höchstbetrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr übertragen werden.
Neu im Bereich der Pflegeleistungen ist die Beihilfefähigkeit von Beratungsbesuchen – auch hier nach den Vorgaben des SGB XI.
Vollstationäre Pflege
Ist eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich, sind Leistungen zur vollstationären Pflege beihilfefähig (entsprechend § 42 Abs. 2 und 3 SGB XI).
Beihilfefähig sind dabei
Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
| ab 1.Juli 2008 |
1. Januar 2010 |
1. Januar 2012 |
|
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe I |
1.023 Euro |
||
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe II |
1.279 Euro |
||
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe III |
1.470 Euro | 1.510 Euro | 1.550 Euro |
| für Härtefälle |
1.750 Euro |
1.825 Euro |
1.918 Euro |
Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens (Bruttoehegatteneinkommen) übersteigen. Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent des Einkommens,
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. In Pflegefällen wird die Beihilfe mit Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.