
Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie. Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen gewährt. Die Beihilfe ersetzt nicht die von dem Beamten für sich und seine Familie aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, sondern ergänzt diese. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.
Das bisherige Beihilferecht wird nunmehr durch Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfeverordnung ab dem 14. Februar 2009 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt (BGBl. I S. 326); zeitgleich ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die Durchführungshinweise zur Bundesbeihilfeverordnung enthält, in Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2004 entschieden, dass die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfe nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen. Die Rechtsgrundlage dafür wurde in § 80 Bundesbeamtengesetz durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geschaffen. Die neue Bundesbeihilfeverordnung entspricht dabei inhaltlich überwiegend dem bislang geltenden Recht– wurde aber umstrukturiert und weiterentwickelt.
Ausführliche Informationen zum Thema „Beihilfe" finden Sie unter www.die-beihilfe.de oder im gleichnamigen Ratgeber, den Sie hier für nur 7,50 Euro (zzgl. 2,50 Euro) bestellen können: http://www.die-beihilfe.de/home/ratgeber
Im Februar 2009 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2004 entschieden, dass die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfe nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen. Dies macht die Neuregelung notwendig. Die Rechtsgrundlage dafür wurde in § 80 Bundesbeamtengesetz durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geschaffen. Die neue Bundesbeihilfeverordnung stimmt inhaltlich überwiegend dem geltenden Recht überein.
Vorlage des Versicherungsnachweises
Ab 1. 1. 2009 sind auch Beamte mit Wohnsitz in Deutschland von der Krankenversicherungspflicht erfasst und müssen über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil (Restkostenversicherung) eine ergänzende Versicherung abschießen. Wird der Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen, liegt die Voraussetzung zur Zahlung einer Beihilfe nicht vor, es sei denn, der oder die Beihilfeberechtigte verfügt rechtmäßig über keinen Krankenversicherungsschutz.
Reduzierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige auf 17.000 Euro
(mit Übergangsregelung: solange Ehegatten, die Einkommensgrenze von 18.000 Euro nicht überschritten haben, bleibt diese bis zum erstmaligen Überschreiten bestehen)
Nachweis des Einkommens für berücksichtigungsfähige Angehörige durch jährliche Vorlage des Steuerbescheides
Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten entsprechend dem Familienzuschlag
Damit soll die Vorlage von Originalbelegen entfallen. Sind zwei oder mehr Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erhält die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz von 70%, die oder der den Familienzuschlag oder Auslandskinderzuschlag bezieht. Damit entfällt die bisherige Erklärung. Zur Neufestlegung gibt es eine Übergangsfrist von einem halben Jahr.
Minderung der Beihilfe um 10,00 Euro je Quartal je behandelter Person mit Ausnahme von Kindern bis zum 18. Lebensjahres bei Inanspruchnahme von Leistungen einer Heilpraktikerin bzw. eines Heilpraktikers
Erweiterung des Umfangs, Anpassung der Höhe und Eigenbehalte bei Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfe
Befreiung von Eigenbehalten bei bestimmten Arzneimitteln
Wegfall von Eigenbehalten bei Arzneimitteln, wenn der Verkaufspreis mindestens 30% niedriger als der Festbetrag ist.
Beihilfegewährung für im Basistarif versicherte Beihilfeberechtigte
Weiter >>> Wer ist beihilfeberechtigt?