Das Beihilferecht des Bundes

Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie. Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen gewährt. Die Beihilfe ersetzt nicht die von dem Beamten für sich und seine Familie aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, sondern ergänzt diese. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.

Das bisherige Beihilferecht wird nunmehr durch Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfeverordnung ab dem 14. Februar 2009 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt (BGBl. I S. 326); zeitgleich ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die Durchführungshinweise zur Bundesbeihilfeverordnung enthält, in Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2004 entschieden, dass die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfe nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen. Die Rechtsgrundlage dafür wurde in § 80 Bundesbeamtengesetz durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geschaffen. Die neue Bundesbeihilfeverordnung entspricht dabei inhaltlich überwiegend dem bislang geltenden Recht– wurde aber umstrukturiert und weiterentwickelt.

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Informationen zur neuen Bundesbeihilfeverordnung

Im Februar 2009 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2004 entschieden, dass die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfe nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen. Dies macht die Neuregelung notwendig. Die Rechtsgrundlage dafür wurde in § 80 Bundesbeamtengesetz durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geschaffen. Die neue Bundesbeihilfeverordnung stimmt inhaltlich überwiegend dem geltenden Recht überein.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Vorlage des Versicherungsnachweises
Ab 1. 1. 2009 sind auch Beamte mit Wohnsitz in Deutschland von der Krankenversicherungspflicht erfasst und müssen über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil (Restkostenversicherung) eine ergänzende Versicherung abschießen. Wird der Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen, liegt die Voraussetzung zur Zahlung einer Beihilfe nicht vor, es sei denn, der oder die Beihilfeberechtigte verfügt rechtmäßig über keinen Krankenversicherungsschutz.

Reduzierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige auf 17.000 Euro
(mit Übergangsregelung: solange Ehegatten, die Einkommensgrenze von 18.000 Euro nicht überschritten haben, bleibt diese bis zum erstmaligen Überschreiten bestehen)

Nachweis des Einkommens für berücksichtigungsfähige Angehörige durch jährliche Vorlage des Steuerbescheides

Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten entsprechend dem Familienzuschlag
Damit soll die Vorlage von Originalbelegen entfallen. Sind zwei oder mehr Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erhält die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz von 70%, die oder der den Familienzuschlag oder Auslandskinderzuschlag bezieht. Damit entfällt die bisherige Erklärung. Zur Neufestlegung gibt es eine Übergangsfrist von einem halben Jahr. 

Minderung der Beihilfe um 10,00 Euro je Quartal je behandelter Person mit Ausnahme von Kindern bis zum 18. Lebensjahres bei Inanspruchnahme von Leistungen einer Heilpraktikerin bzw. eines Heilpraktikers

Erweiterung des Umfangs, Anpassung der Höhe und Eigenbehalte bei Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfe 

Befreiung von Eigenbehalten bei bestimmten Arzneimitteln
Wegfall von Eigenbehalten bei Arzneimitteln, wenn der Verkaufspreis mindestens 30% niedriger als der Festbetrag ist.

Beihilfegewährung für im Basistarif versicherte Beihilfeberechtigte

Änderungen über die Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen

  • Ärztliche Bescheinigungen und Gutachten, die vom Dienstherrn oder der Beihilfefestsetzungsstelle benötigt werden (wie z. B. Dienstunfähigkeitsbescheinigung oder Gutachten für Rehabilitationsmaßnahmen) werden zu 100 % von der Beihilfefestsetzungsstelle getragen.
  • Aufwendungen für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) von Pflichtversicherten nach SGB V sind keine notwendigen Aufwendungen und somit nicht beihilfefähig.
  • Neuregelung der Erstattung von Implantaten
    Die medizinischen Indikationen für eine Implantatversorgung wurden dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entsprechend überarbeitet. Ohne Indikationen sind zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Aufwendungen der Suprakonstruktion bei Implantatversorgung sind immer beihilfefähig.
  • Alle Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C (Konservierende Leistungen), F (Prothetische Leistungen) und K (Implantologische Leistungen) und den Nummern 708 bis 710 (Interimszahnersatz) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind nur zu 40 % beihilfefähig, unabhängig davon, ob es sich um den Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen oder nach dem Gebührenverzeichnis zusätzlich berechenbare Materialien und Auslagen handelt.
  • Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahren nach Abschluss beihilfefähig, wenn die Beihilfefestsetzungsstelle die vorangegangene kieferorthopädische Behandlung genehmigt hat.
  • Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die außerhalb der EU entstanden sind, sind bis zu einer Höhe von 1000,- Euro ohne Beschränkung beihilfefähig.
  • Beihilfefähige Aufwendungen der vorübergehenden häuslichen Krankenpflege werden ohne zeitliche Begrenzung anerkannt.
  • Anerkennung von Aufwendungen für häusliche Krankenpflege auch außerhalb des eigenen Haushalts,
  • Anerkennung von Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
  • Anerkennung von Aufwendungen für Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht und entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining,
  • Schaffung einer Härtefallregelung für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel. Arzneimittel, die der Festbetragsregelung unterliegen, sind weiterhin nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig
  • Änderungen im Bereich der Pflege: Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) werden wirkungsgleich ins Beihilferecht übernommen: z.B. Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater,
    Verbesserung der Flexibilität zwischen häuslicher und teilstationärer Pflege oder
    der Möglichkeit des Erhalts des Pflegeplatzes bei vorübergehender Abwesenheit)

Anpassung an aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (per Rundschreiben des BMI):

  • Schaffung einer zusätzlichen Härtefallregelung für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zur Sicherung der amtsangemessenen Alimentation
  • Bei der zahlenmäßigen Begrenzung der Beihilfe zu Implantaten dürfen zukünftig nur Implantate angerechnet werden, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Kassen bezahlt worden sind.
 

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