Wer ist beihilfeberechtigt?
Zu den beihilfeberechtigten Personen gehören
- Beamte und Richter, es sei denn, das Dienstverhältnis ist auf weniger
als ein Jahr befristet und sie sind nicht mindestens ein Jahr
ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt,
- Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und
Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze
entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
- Witwen, Witwer sowie Kinder (Waisen und Halbwaisen) eines verstorbenen
Beamten auf Lebenszeit, verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer
Dienstbeschädigung gestorben ist.
Die Beihilfeberechtigung besteht, wenn die genannten Personen Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwen-/Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder wenn wegen anzuwendender Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften Bezüge nicht bezahlt werden. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sind nicht beihilfeberechtigt.
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