Bemessungssätze (vgl. § 46 BBhV)

Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für beihilfefähige Aufwendungen

• des Beihilfeberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Prozent
• des Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern . . . . . .
70 Prozent
• des beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers . . . . . . . . 70 Prozent
• des berücksichtigungsfähigen Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . 70 Prozent
• eines berücksichtigungsfähigen Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Prozent
• einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist . . . . . . . . . 80 Prozent
   

Wenn beide Ehegatten jeweils selbst beihilfeberechtigt sind und zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhält nur ein Ehegatte 70 Prozent. Wer das ist, bestimmen die Ehegatten.

 

Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten entsprechend dem Familienzuschlag

Sind zwei oder mehr Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird demjenigen der erhöhte Bemessungssatz von 70% gewährt, der den Familienzuschlag bzw. Auslandskinderzuschlag bezieht. Damit soll die Vorlage von Originalbelegen entfallen. Zur Neufestlegung gibt es eine Übergangsfrist von einem halben Jahr.

Beihilfeberechtigung in der Elternzeit

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- bzw. Anwärterbezüge; dies regelt die Elternzeitverordnung. Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Beihilfe bzw. Heilfürsorge. Dabei werden Beamtinnen und Beamten für die Dauer der Elternzeit die Beiträge zur ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 € erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge die Versicherungspflichtgrenze in der GKV nicht überschreiten. Bei gemeinsamer Elternzeit steht der Betrag nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. Auf Antrag können die Beamten bis BesGr. A 8 die Beiträge in voller Höhe erstattet bekommen. Für freiwillig in der GKV versicherte Beamte bestehen ebenfalls Erstattungsregelungen.

 

Weiter >>> Beihilfeantrag

 

Startseite | Sitemap | Kontakt | Impressum
www.klinikverzeichnis-online.de © 2010