
Eine vorübergehende Dienstunfähigkeit in Folge von Krankheit kann künftig nur durch ärztliche Bescheinigung – und damit nicht mehr durch bislang oftmals anerkannte Bescheinigungen von Heilpraktikern nachgewiesen werden. Diese ärztlichen Bescheinigungen sind
nach § 12 Satz 3 BBhV beihilfefähig.
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Ansprüche, die nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht werden, sind erloschen.
Daneben gibt es weitere Voraussetzungen, die bei der Verjährungsfrist zu beachten sind:
Bei der Jahresfrist wird der Tag des Rechnungsdatums nicht mitgerechnet. Aufwendungen, für die zum Beispiel am 11.12.2008 eine Rechnung ausgestellt worden ist, können berücksichtigt werden, wenn der Antrag am 11.12.2009 bei der Beihilfestelle vorliegt. Bei Versäumnis dieser Frist ist aber die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ möglich, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war. Ein Antrag auf „Wiedereinsetzung“ ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker sind auch Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers angemessen, jedoch höchstens bis zum oben genannten Schwellenwert bei vergleichbaren Leistungen. Stehen dem Beihilfeberechtigten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen Ansprüche auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder anderweitige Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglicher Regelungen zu, werden in der Regel diese Ansprüche vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die anderweitig zustehenden Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
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