Nicht beihilfefähige Aufwendungen – § 8 BBhV


  • Sach- und Dienstleistungen
  • nicht von der Festsetzungsstelle veranlasste Gutachten
  • Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere bei ästhetischen Operationen, einer Tätowierung oder eines Piercings,
  • gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V. Werden letztere nicht nachgewiesen, gelten 15% der gewährten Leistungen als Abzugsbetrag.
  • Aufwendungen, für die Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können, es sei denn, der Schadensersatzanspruch ist aufgrund gesetzlicher Regelungen auf den Dienstherrn übergegangen.
  • Aufwendungen für Beamte, denen Heilfürsorge zusteht
  • Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit des Ehegatten, der Eltern und der Kinder der behandelten Person bei der Heilbehandlung mit Ausnahme des Ersatzes der diesen Angehörigen nachweisbar entstandenen Sachkosten.

 

Neu: Einbeziehung von Heilpraktikerleistungen in die Praxisgebühr

Minderung der Beihilfe um 10,00 Euro je Quartal je behandelter Person mit Ausnahme von Kindern bis zum 18. Lebensjahres bei Inanspruchnahme von Leistungen einer Heilpraktikerin bzw. eines Heilpraktikers

Weiter >>> Eigenbehalte

 

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