
Der Bereich Sanatorium bzw. Heilkur wurde durch die Bundesbeihilfeverordnung neu gefasst. Künftig werden dabei die Bereiche Anschlussheilbehandlung bzw. Suchtbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen unterschieden. Innerhalb der Gruppe der Rehabilitationsmaßnahmen ist auch weiterhin dafür gesorgt, dass aktive Beamte Leistungen zur Erhaltung der Dienstfähigkeit bzw. zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten in anerkannten Kurorten erhalten.
Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (§ 34 BBhV)
Eine Anschlussheilbehandlung liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand. Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sind ebenfalls beihilfefähig.
Aufwendungen für Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sind nur nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig. Die ärztliche Verordnung muss Angaben zu Art, Dauer und Inhalt der Rehabilitationsmaßnahme enthalten. Diese Angaben sind erforderlich, weil Anschlussheil- und Suchtbehandlungen abweichend von anderen Rehabilitationsmaßnahmen in besonderem Maße von der individuellen Behandlungsbedürftigkeit abhängen und bei ihrer Ausgestaltung deshalb nicht, wie z. B. bei einer ambulanten Rehabilitation in einem anerkannten Heilkurort, eine grundsätzlich gleiche Dauer als notwendig angesehen werden kann. Dabei darf die Verordnung nicht von der die Maßnahme durchführenden Einrichtung stammen.
Für Anschlussheil- und Suchtbehandlungen gelten die Regelungen zu Krankenhausleistungen und Fahrtkosten entsprechend - damit sind sowohl Aufwendungen für Wahlleistungen als auch die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson beihilfefähig.
Beihilfefähig sind folgende Gruppen von Rehabilitationsmaßnahmen:
Für Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich ärztliche Leistungen bzw. Leistungen von Heilpraktikern bzw. Arzneimittel, Heilmittel oder ähnliches beihilfefähig.
Daneben sind folgende Leistungen nach Nr. 1 bis 4 beihilfefähig:
(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach oben genannten Nummern 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
Zu beachten ist, dass stationären oder in einem anerkannten Heilkurort durchgeführten ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich nur alle 4 Jahre durchgeführt werden können, ausnahmsweise ist auch bei dringender medizinischer Notwendigkeit eine frühere Anerkennung möglich.
Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach oben genanten Nummern Nr. 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann.
Beihilfefähige Aufwendungen sind:
Unterkunft, Verpflegung und Pflege sind für höchstens 21 Tage beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen ist dringend erforderlich. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 Prozent des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Unterkunft und Verpflegung bei ambulanten Leistungen ist auf 16 Euro täglich bzw. 13 Euro bei Begleitpersonen begrenzt. Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums, dass eine Begleitperson notwendig ist.
Der Bemessungssatz beträgt für den Beihilfeberechtigten 50 Prozent (bei mindestens zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent), für Versorgungsempfänger und Ehegatten 70 Prozent und für ein Kind 80 Prozent. Aus medizinischen und finanziellen Gründen sind die gewährten Leistungen bei einer verordneten und anerkannten stationären Maßnahme umfangreicher. Dies ist jedoch von der medizinischen Notwendigkeit und damit von der Verordnung abhängig (§ 36 Abs. 1 BBhV). Dennoch ist anzuraten, die Kosten im Vorfeld abzuklären, da unter Umständen hohe eigene Belastungen entstehen können, da selbst private Krankenversicherungen im Allgemeinen nur unzureichend für Leistungen aufkommen. Nicht beantragt werden darf die Beihilfe dann, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine Reha-Maßnahme durchgeführt oder beendet worden ist; außer dem Fall, dass aus medizinischen Gründen ist ein kürzerer Zeitabstand geboten ist.