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Altersteilzeit für Beamte
Das BMI hat die Details zur Altersteilzeit für Beamte in einem Rundschreiben erläutert

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Rundschreiben zur Altersteilzeitbeschäftigung für Bundesbeamte - Bundesministerium des Innern vom 28.05.2001 – D II – 210 172/20)

Die bundesrechtliche Regelungen der Altersteilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 (BBVAnpG 2000) neu gefasst worden durch Änderungen in § 72 b Bundesbeamtengesetz (BBG), in § 6 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und in § 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Zur Altersteilzeitbeschäftigung von Bundesbeamten weise ich auf Folgendes hin:
Mit der beamtengesetzlichen Altersteilzeitregelung ist eine den Regelungen für Ar-beitnehmer im Altersteilzeitgesetz entsprechende Regelung für Beamte getroffen worden. Maßgebend für die inhaltliche Ausgestaltung war die tarifliche Regelung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Ziel der Altersteilzeit ist es, ein besonderes Personalsteuerungselement zu schaffen, das auch einen arbeitsmarktpolitischen Beitrag des öffentlichen Dienstes ermöglicht.

1. Voraussetzungen der Altersteilzeit
Altersteilzeit kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Antrag muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken.
Der Beamte muss sich, wenn er die Altersteilzeit im Blockmodell wahrnehmen will, grundsätzlich bereits bei der Beantragung der Altersteilzeit entscheiden, ob er erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 BBG) oder vorher nach Erreichen einer Antragsaltersgrenze (§ 42 Abs. 4 BBG) in den Ruhestand treten will.
Zulässig ist jedoch eine nachträgliche Verkürzung der Dauer der Altersteilzeit dergestalt, dass ein Beamter die Altersteilzeit nicht wie ursprünglich vereinbart bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wahrnimmt, sondern bereits vorher nach Erreichen einer Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, soweit dadurch - bezogen auf den verkürzten Gesamtzeitraum der Altersteilzeit - der ge-setzlich festgelegte Umfang der Teilzeitbeschäftigung (= die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten) nicht geändert wird.
- Die Altersteilzeitmöglichkeit besteht nur für Beamte mit Dienstbezügen. Beamte, die noch ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, sind damit von der Altersteilzeitmöglichkeit für Beamte ausgeschlossen.
- Der Beamte hat das 55. Lebensjahr vollendet.
- Der Beamte war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt. Diese Voraussetzung erfüllt nicht, wer in den letzten fünf Jahren länger als zwei Jahre ohne Dienstbezüge beurlaubt war; nur wenn - spätestens bei Beendigung des Urlaubs - schriftlich zugestanden wurde, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Inte-ressen dient, kann ausnahmsweise Altersteilzeit in Anspruch genommen werden.
Auch begrenzt dienstfähige Beamte können Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
- Dringende dienstliche Belange stehen nicht entgegen.
- Die Teilzeitbeschäftigung beginnt vor dem 1. Januar 2010.
Die Altersteilzeit muss demnach bis zum 31. Dezember 2009 bewilligt und von dem Beamten angetreten werden.
Über die Bewilligung der Altersteilzeit ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Altersteilzeit ist zu gewähren, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet hat und die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Teilzeitbeschäftigten kann Altersteilzeit rückwirkend ab 1. Juli 2000 bewilligt werden.
Von der Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung soll nur bis zum 31. Juli 2001
Gebrauch gemacht werden.

2. Rechtsfolgen
2.1 Arbeitszeit
2.1.1 Arbeitszeitumfang
Der Beamte, dem Altersteilzeitbeschäftigung gewährt wird, übt eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit aus. Bisherige Arbeitszeit ist die für den Beamten geltende regelmäßige Arbeitszeit, die der Beamte im Monat vor Beginn der Altersteilzeit leisten muss. Bei begrenzt dienstfähigen Beamten ist bisherige Arbeitszeit die aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzte Arbeitszeit, die im Rahmen der Altersteilzeit nochmals halbiert wird.
Hat sich das Arbeitszeitvolumen in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit geändert, ist zunächst wieder die bisherige Arbeitszeit zu halbieren; Obergrenze des Arbeitszeitvolumens während der Altersteilzeitbeschäftigung ist allerdings die Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.
Beispiele:
1) Der Beamte war in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit erst 18 Monate vollbeschäftigt und dann 6 Monate teilzeitbe-schäftigt mit 50 %.
Das Arbeitszeitvolumen während der Altersteilzeit ist dann 25 %.
2) Der Beamte war in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit erst 18 Monate teilzeitbeschäftigt mit 50 %und dann 6 Monate vollbeschäftigt.
Die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit waren 50 %. Obergrenze ist jedoch die Hälfte der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit in den letzten zwei Jahren. Das Arbeitszeitvolumen während der Altersteilzeit ist dann 31,25 %.

2.1.2 Verteilung der Arbeitszeit
Die Altersteilzeit kann in zwei Modellen wahrgenommen werden: im „Blockmodell“ und im „Teilzeitmodell“.
Das „Blockmodell“ ist in § 3b Abs. 1 Satz 3 der Arbeitszeitverordnung ausdrücklich geregelt. Es beginnt mit einer Arbeitsphase, an die sich die Freistellungsphase anschließt, in der die Zeiten der Freistellung von der Arbeit zusammengefasst werden. Die Freistellungsphase muss immer am Ende der Altersteilzeit, d. h. unmittelbar vor Beginn des Ruhestandes, liegen, wenn ihre Dauer drei Monate überschreitet.
Möglich ist z. B. eine Blockbildung dergestalt, dass der Beamte während der ersten
Hälfte der Altersteilzeitbeschäftigung im vollen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit tätig und in der zweiten Hälfte vollständig vom Dienst freigestellt ist. Denkbar sind aber auch sonstige Blockbildungen, bei denen in einer ersten Arbeitsphase mehr als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden und anschließend eine Freistellungsphase erfolgt (z. B. vier Jahre Beschäftigung mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit, anschließend Freistellungsphase von zwei Jahren). Zulässig ist auch eine Kombination der Teilzeitbeschäftigung mit unterschiedlichem Umfang (z. B. vier Jahre Beschäftigung zu 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit, zwei Jahre Beschäftigung mit 50 Þr regelmäßigen Arbeitszeit, vier Jahre Freistellung vom Dienst).

Im „Teilzeitmodell“ wird das Arbeitszeitvolumen von 50 % der bisherigen Arbeitszeit gleichmäßig über den gesamten Verlauf der Altersteilzeit verteilt. Regelmäßig wird eine durchgehende Wahrnehmung mit 50 % der bisherigen Arbeitszeit in Betracht kommen.
Während der Arbeitsphasen ist grundsätzlich keine Beschäftigung mit weniger als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig. Würde die Halbierung der bisherigen Arbeitszeit zu einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit führen, kann die Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden, wobei in der Arbeitsphase mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet werden muss.
Nur bei familienpolitischer Teilzeit und Teilzeit im Erziehungsurlaub gilt eine Ausnah-me: hier kommt eine unterhälftige Dienstleistung in Betracht. Es muss jedoch mindestens im Umfang der bisherigen Arbeitszeit Dienst geleistet werden. Geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit bleiben außer Betracht.

Begrenzt dienstfähige Beamte dürfen in der Arbeitsphase nicht mehr arbeiten, als es ihre begrenzte Dienstfähigkeit zulässt.

2.2 Besoldung
Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) regelt Höhe und Berechnung des Al-tersteilzeitzuschlags. Nach §2 ATZV wird der Zuschlag ermittelt aus der Differenz zwischen 83 % der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit zustehen wurde, und der Nettobesoldung, die sich nach §6 Abs. 1 BBesG ergibt. Die bisherige Arbeitszeit ist die Arbeitszeit, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist; die bisherige Besoldung ist die Besoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit zustehen würde.
Ebenso wie bei der tarifvertraglichen Regelung wird die fiktive bisherige Nettobesoldung ermittelt, von der 83 % gezahlt werden. Grundlage für die Ermittlung die-ser Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung, die in § 2 Abs. 2 ATZV abschließend definiert ist.
Diese Bruttobesoldung wird vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Gesetzliche Abzüge sind die Lohnsteuer entsprechend der auf der vorgelegten Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse, der Solidaritätszuschlag, dessen Höhe sich aus § 4 Satz 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 ergibt, und ein Kirchensteuerhebesatz. Letzterer wird pauschal für alle Beamten unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Kirche - entsprechend den Regelungen für Arbeitnehmer - in Abzug gebracht. Die im Arbeits- und Sozialrecht normierten Grundsätze für die Ermittlung von Leistungsentgelten sehen eine pauschalierende Berechnung unter Berücksichtigung gewöhnlich anfallender Abzüge vor. Zu diesen Abzügen gehört der Kirchensteuerhebesatz. Freibeträge und sonstige Merkmale werden bei der Berechnung der fiktiven Nettobesoldung nicht berücksichtigt.
Für Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit sind die Dienstbezüge gem. § 72a Abs. 1 BBesG zugrunde zu legen.
Im Unterschied zur fiktiven bisherigen Nettobesoldung, die für die Bemessung der Al-tersteilzeitbezüge maßgeblich ist, wird bei der Ermittlung der Nettobesoldung für die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit das Teilzeitbrutto (§6 Abs. 1 BBesG) vermindert um die individuellen gesetzlichen Abzüge. Freibeträge werden hier berücksichtigt, nicht jedoch vom Bezügeempfänger veranlasste Einbehalte (z. B: Bausparbeiträge, Pfändungen, Mitgliedsbeiträge).

§2 Abs. 2 ATZV definiert die Begriffe Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 dieser Verordnung durch abschließende Aufzählung. Die jährliche Sonderzuwendung und das jährliche Urlaubsgeld werden in Höhe von 83 % der auf Grund der bisherigen Arbeitszeit zustehenden Nettobeträge gewährt.
Nach § 2 Abs. 3 ATZV werden steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit ge währt. In-soweit wird bei den steuerfreien Bezügen und bei den Erschwerniszulagen von den Regelungen im Tarifbereich abgewichen. In den Absätzen 2 und 3 nicht genannte Bezüge, insbesondere vermögenswirksame Leistungen und Leistungszulagen werden neben den Altersteilzeitbezügen gezahlt, also gemäß § 6 Abs. 1 BBesG oder nach den in den entsprechenden Vorschrift en getroffenen Festlegungen.
Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 N r.28 Einkommensteuergesetz steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs. 1Nr.1 Buchstabe g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Dieser bewirkt eine Erhöhung des Steuersatzes für das zu versteuernde Einkommen, was im Ergebnis zur Nachzahlung von Steuern fuhren kann.

2.3 Versorgung
Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung.
Zeiten einer Altersteilzeit sind gemäß § 6 Abs. 1Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG aber nicht nur arbeitszeitanteilig ruhegehaltfähig. Vielmehr werden sie durch den Quotienten 9/10 aufgewertet. Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist (nach Einführung der Altersteilzeit auch für teilzeitbeschäftigte Beamte seit dem 1. Juli 2000) die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit be-rechnet wird. Auch für die sog. Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten ist die Altersteilzeit mit dem günstigen Quotienten 9/10 anzusetzen.

Die Altersteilzeit ist Freistellung im S inne des § 5 Abs. 1Satz 2 BeamtVG. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind daher - bei Erfüllung der Wartezeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG - die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze mindert sich das Ruhegehalt auch nach vorangegangener Altersteilzeit um einen Versorgungsabschlag. Entsprechendes gilt ab 1. Januar 2001 auch im Falle der Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze oder wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit. Gilt für den Beamten eine besondere Altersgrenze (z. B. 60. Lebens-jahr bei Vollzugsbeamten), tritt diese an Stelle die des 63. Lebensjahres. Im Falle des Todes des Beamten mindert der Versorgungsabschlag die Hinterbliebenenversorgung.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Rundschreiben vom 24. Februar 1997 - D ll 5 -M- 221 020 -3-, GMBI S. 151, vom15. Juli 1998 – D ll 5 – 223 100 -1/1-, GMBI S. 479, und vom 29. Januar 2001 -D II 3 -223 134/40 -, GMBI S. 197 verwiesen.

Im Übrigen gilt das Rundschreiben vom 9. November 1998 -D II 6 -223 134/28 fort.

2.4 Sonstige Rechtsfolgen

Im Übrigen gelten bei Altersteilzeitbeschäftigung die gleichen Rechtsfolgen wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit gemäß § 72a Abs. 1 BBG. Dies bedeutet:

2.4.1 Beihilfe

Die Beamten behalten bei der Altersteilzeitbeschäftigung ihren Beihilfeanspruch. Mit Wirkung vom 01. März 2001 wurde § 2 Abs. 4 Nr. 2b BhV gestrichen, so dass es auch bei Beamten, die während der Altersteilzeit weniger als 50 % der regelmäßigen Ar-beitszeit erbringen, keine Abweichung gegenüber einer Vollbeschäftigung gibt.

2.4.2 Urlaub

Beamte, die an fünf Tagen Woche in der teilzeitbeschäftigt sind, erhalten genau so vie-le Urlaubstage wie Vollzeitbeamte.
Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit weniger auf oder mehr als fünf Tage in Woche der verteilt haben, erhalten demgegenüber entsprechend weniger oder mehr Urlaubstage.

Bei Altersteilzeit im Blockmodell steht dem Beamten gemäß § 5 Abs. 6a EUrlV Urlaub in dem Jahr, in dem die Freistellung beginnt, nur anteilig zu.

2.4.3 Mehrarbeit

Für Beamte in Altersteilzeit gibt es keine besonderen Regelungen hinsichtlich des Ausgleichs für Mehrarbeit. Das bedeutet, dass die über die individuell festgelegte (verminderte) regelmäßige Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten hinaus Mehrarbeit geleistete nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 BBG durch Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung auszugleichen ist; dies gilt auch für aus Anlaß von Dienstreisen oder dienstlichen Fortbildungen geleistete (angeordnete oder genehmigte) Mehrarbeit. Der Ausgleich für Mehrleistungen kann auch im Rahmen § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung durch abweichende, die dienstlichen Notwendigkeiten berücksichtigende Verteilung der Arbeitszeit erfolgen.

2.4.4 Laufbahnrecht

Die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung wird grundsätzlich für Beförderung und Aufstieg berücksichtigt. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell wahrgenommen, sind Be-förderungen und Aufstieg nur während der Arbeitsphase möglich; nach Beginn der Freistellungsphase scheiden Beförderung und Aufstieg aus.

2.4.5 Umzugskostenvergütung

Die Zehn-Jahres-Frist des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bundesumzugskostengesetz rechnet auch bei Altersteilzeit im Blockmodell erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und nicht schon mit Beginn der Freistellungsphase. Die Zwei-Jahres-Frist des § 4 Abs. 3 Satz 2 BUKG beginnt im Blockmodell bereits Beginn der Freistellungsphase, also bei Beendigung der tatsächlichen Dienstleistung.

2.4.6 Nebentätigkeiten

Der Verweis in § 72b Abs . 3 auf § 72a Abs. 2 regelt, dass der Beamte in Altersteilzeit - wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit nach § 72a Abs. 1 BBG - außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang ausüben darf, in dem nach den §§64 bis 66 BBG vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Dies bedeutet u. a., dass der zeitliche Umfang ge-nehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten in der Regel acht Stunden in der Woche nicht überschreiten darf.


3.Störungsfälle

3.1 Widerrufsvorbehalt bei Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung, insbesondere bei Altersteilzeit

Bei Wahrnehmung der Altersteilzeit im Blockmodell ist zum Ausgleich längerfristiger, aber nicht dauernder Störungen (z. B. längere Erkrankungen des Beamten) in der Arbeitsphase folgendermaßen zu verfahren:

Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist der längere Zeitraum völliger Freistellung vom
Dienst dadurch gerechtfertigt, dass ihm eine Phase voller, also über die gewährte Reduzierung der Arbeitszeit hinausgehender Dienstleistung entspricht. Bei längerfristigem Ausfall der Dienstleistung des Beamten in dieser Arbeitsphase wird aber das Gleichgewicht für die Aufteilung in Arbeitszeitphasen gestört. Der Dienstherr muss bei solchen Störungen, die zu seinen Lasten gehen, für eine Anpassung an die veränderte Situation Sorge tragen können.

Wird innerhalb der Arbeitsphase die Wahrnehmung der Teilzeitbeschäftigung mehr als sechs Monaten in Folge gestört, soll deshalb die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit enden; der Beamte soll dann in einem Teilzeitmodell mit einem Arbeits-zeitvolumen von 50 % der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit tätig sein. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Beamte, wenn ihm die Arbeitsleistung wieder möglich ist, auf eigenen Wunsch erneut zu einem Blockmodell bis zum Beginn des Ruhestandes wechseln kann.
Zeiten, in denen der Beamte vor der Beendigung des Blockmodells bereits Vorleistungen erbracht hat, werden unabhängig davon, ob der Beamte im Teilzeitmodell verbleibt oder zum Blockmodell zurückkehrt, am Ende der Altersteilzeitbeschäftigung durch entsprechende Freistellung ausgeglichen.

Zu diesem Zweck ist bei Gewährung der Altersteilzeitbeschäftigung die ungleichmä-ßige Verteilung der Arbeitszeit mit folgender Bedingung zu versehen:

„Hat der Beamte mehr als 6 Monate in Folge keinen Dienst geleistet, endet die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit. Die Arbeitsverpflichtung beträgt dann durchgehend 50 % der bisherigen Arbeitszeit. Nimmt der Beamte den Dienst wieder auf, kann er erneut ein Blockmodell bis zum Beginn des Ruhestandes beantragen.
Die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit endet auch, wenn der Beamte in Folge begrenzter Dienstfähigkeit nicht mehr Dienst in dem festgelegten Umfang leisten kann.
Zeiten, in denen der Beamte bereits zu einem höheren als dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz von 50 Þr bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit tätig war, werden am Ende der Altersteilzeitbeschäftigung durch völlige Freistellung ausgeglichen.“

3.2 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses

3.2.1 Besoldungsrechtlicher Ausgleich

§ 2a ATZV regelt den Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit. Er ist durch Artikel 10 Nr. 2 BBVAnpG 2000 (BGBl. 2001 I S. 618) eingefügt worden. Diese Ausgleichsregelung entspricht den im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 6. Mai 1998 getroffenen Festlegungen (§ 9 Abs. 3 TV ATZ).

Ein Ausgleich ist zu gewähren, wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hatte. Der Ausgleich ist in Höhe des Unterschiedsbetrages nach Satz 1 zu zahlen. Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, bleiben dabei unberücksichtigt. Die Länder können von § 2a ATZV abweichende Regelungen treffen.

Die Regelung gilt für alle Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. durch Tod, Dienstunfähigkeit, Entlassung), auch wenn das Dienstverhältnis aufgrund einer disziplinarrechtlichen oder strafgerichtlichen Entscheidung endet. Sie gilt sowohl bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während der Dienstleistungsphase als auch während der Freistellungsphase. Der Ausgleichsanspruch wird mit dem Zeitpunkt der Beendigung das Dienstverhältnisses fällig.

Bei Tod des Besoldungsempfängers steht der Anspruch auf die Ausgleichszahlung den Erben zu.

Beispiel:

Ein Beamter (A 9, Stufe 11, verh.) macht ab Vollendung des 55. Lebensjahres von der Altersteilzeit mit Blockbildung Gebrauch. Nach 6 1/2 Jahren tritt eine Störung ein, die den weiteren Freizeitausgleich unmöglich macht.
Für 5 Jahre wurde Dienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 100 %geleistet; der Freizeitausgleich erfolgte 1 ½ Jahre.

Dem Beamten wurden in diesen 6 1/2 Jahren insgesamt folgende Altersteilzeitbezüge gezahlt:
6 1/2 Jahre (78 Mon.) x 83 %Altersteilzeitbesoldung (3.792,88 DM) = 2.95.844,64 DM.
(Altersteilzeitbesoldung = 2.589.37 DM -50 v. H. Besoldung - 1.203,51 DM Altersteilzeitzuschlag)

Nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit hätten dem Beamten folgende
Dienstbezüge zugestanden:

5 Jahre (60 Mon.) - Vollzeitbeschäftigung - x 5.178,71 DM = 310.722,60 DM.

Sondenwendung und Urlaubsgeld sind ebenso zu berechnen.

(Dieses Beispiel stellt in vereinfachter Form die Berechnung eines evtl. zu zahlenden Ausgleichs dar. Bei
der Berechnung sind Besoldungsanpassungen, die Änderung persönlicher Verhältnisse u.a. zu beach-ten.)


3.2.2 Versorgungsrechtlicher Ausgleich

Bei einem teilzeitbeschäftigten Beamten, der im Rahmen der Blockbildung in „Vorleistung“ getreten ist, sind bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Zeiten der Vorleistung zum dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Arbeitet ein Beamter also während der Arbeitsphase Vollzeit, ist die tatsächliche Arbeitszeit auch zu 100 Prozent als ruhege-haltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Umgekehrt wird die Phase einer vollständigen Frei-stellung vom Dienst nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Zeiten i. S. des vorstehenden Buchstaben 3.2.1 Satz 6 mit werden dem durchschnittlichen für die Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung maßgeblichen Vornhundertsatz berücksichtigt. Die Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sind ebenfalls entsprechend dem Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung zu quoteln.

Bei Altersteilzeit mit Blockbildung ist der Berechnung im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG - unter Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeit - eine durchgängige Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit mit 9/10 zugrunde zu legen.

Endet das Dienstverhältnis vorzeitig, weil der Beamte aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, kommt es nicht zu einem versorgungsrechtlichen Ausgleich, da der Beamte in der Rentenversicherung nachversichert wird.

4. Meine Rundschreiben vom 19.10.1998 - D I 1 -210 172/20 - und vom 25.11.1998 -D II 2 - M -221 06014 - werden aufgehoben. Mein Rundschreiben vom 11.10.1999 - D II 1 - 221 060/8 - wird aufgehoben, soweit es Regelungen zur Altersteilzeit enthält.

Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Dr. Nicksch

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