Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland |
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§ 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
(1) Aufwendungen Beihilfeberechtigter nach § 3 für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn
1. eine ambulante ärztliche Behandlung des Elternteils, der den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,
2. mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt zurückbleibt und
3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert.
(2) Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit
vorzeitig verlassen werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer.
(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim Verlassen des Dienstortes nach Absatz 2 Satz 1 mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
29 Zu § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
29.1 Zu Absatz 1
29.1.1 Die Bezeichnung Elternteil schließt sowohl die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten selbst als auch die berücksichtigungsfähige Angehörige oder den berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein.
29.1.2 Für Beihilfeberechtigte nach § 3 bemisst sich die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe im Gastland unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland nach den ortsüblichen Entgeltsätzen.
29.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
29.3 Zu Absatz 3
29.3.1 Der Bezug auf Absatz 2 Satz 1 bezieht sich auf die Nichtgewährleistung einer sachgemäßen ärztlichen Versorgung am Dienstort und nicht auf den Fall des Absatzes 2 (Geburtsfall).
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