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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 49 Eigenbehalte
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§ 49 Eigenbehalte

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei
1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22,
2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken,
3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5. Soziotherapie je Kalendertag.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei
1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 und Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.
(4) Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von 10 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigter, Beihilfeberechtigtem, berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder berücksichtungsfähigem Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von
1. ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen,
2. zahnärztlichen Leistungen und
3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.
(5) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für
1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, außer Fahrtkosten,
2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22, die bei einer ambulanten Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind, sowie
6. Harn- und Blutteststreifen.
(6) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 4 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu
berücksichtigen sind.
(7) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

49 Zu § 49 Eigenbehalte
49.1 Zu Absatz 1
49.1.1 Satz 1 findet keine Anwendung für bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung verbrauchte Arznei- und Verbandmittel, die als Auslagen abgerechnet werden (vgl. § 10 GOÄ).
49.1.2 Satz 1 gilt auch für Mittel und Medizinprodukte, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V in die Versorgung mit Arzneimittel einbezogen sind.
49.1.3 1Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung (Einheit) des verordneten Arznei- und Verbandmittels. _Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen
oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. _Die Abzugsbetragsregelung gilt unabhängig vom Bezugsweg - auch für Arznei- und Verbandmittel aus Versandapotheken. 4Gewährte Rabatte von Versandapotheken sind zu berücksichtigen.
49.1.4 1Ist aufgrund der Verordnung kein Packungsgrößenkennzeichen oder keine Bezugseinheit bestimmbar (z.B. bei Sondennahrung), bestimmt die Verordnungszeile die Höhe der Eigenbehalte. 2Das kann dazu führen, dass bei Dauerverordnung (z.B. für enterale Ernährung) ein Eigenbehalt nur einmal erhoben wird.
49.1.5 1Bei Aufwendungen für Reparaturen und Betrieb sowie der Unterhaltung von Hilfsmitteln sind keine Eigenbehalte abzusetzen. 2Der Eigenbehalt gilt nur bei Anschaffung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. 3Bei Miete eines Hilfsmittels ist nur einmalig für die erste Miete ein Eigenbehalt abzusetzen.
49.1.6 1Sofern aus der ärztlichen Verordnung nichts anderes hervorgeht, ist die in der Verordnung angegebene Stückzahl als "Monatsbedarf" anzusehen. 2Der Monatsbedarf ist auf den Kalendermonat zu beziehen. 3Der Mindestabzugsbetrag in Höhe von fünf Euro ist hier nicht anzuwenden.
49.1.7 Die beihilfefähigen Aufwendungen für Fahrtkosten unterliegen grundsätzlich dem Abzug von Eigenbehalten, außer den bereits durch einen Höchstbetrag begrenzten Fahrtkosten nach § 35 Abs. 2.
49.1.8 1Für die bei einer kombinierten vor-, voll- und nachstationären Krankenhausbehandlung im Sinne von § 26 entstehenden Beförderungskosten ist der Abzugsbetrag nach Absatz 1 Nr. 3 nur für die erste und letzte Fahrt zugrunde zu legen. 2Dies gilt entsprechend bei ambulant durchgeführten Operationen bezüglich der Einbeziehung der Vor- und Nachbehandlungen in den jeweiligen Behandlungsfall sowie bei einer ärztlich verordneten - ambulanten - Chemo-/Strahlentherapieserie.
49.2 Zu Absatz 2
49.2.1 1Der Abzug bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt erfolgt für die ersten 28 Kalendertage. 2Der Abzugsbetrag ist dabei sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag zu berücksichtigen. 3Die Abzugsbeträge sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu beachten, dies gilt auch bei durchgehendem stationären Krankenhausaufenthalt über den Jahreswechsel.
49.2.2 Nachstehende Krankenhausbehandlungen unterliegen keinem Abzugsbetrag
- Entbindungen,
- teilstationäre Behandlungen,
- vor- und nachstationäre Behandlungen,
- ambulante Operationen im Krankenhaus.
49.3 Zu Absatz 3
49.3.1 1Der Abzugsbetrag in Höhe von zehn Prozent für die Aufwendungen der vorübergehenden häuslichen Krankenpflege (§ 27 BBhV) ist begrenzt auf 28 Tage je Kalenderjahr. 2Bei einem erneuten Krankheitsfall im selben Kalenderjahr werden deshalb keine Abzugsbeträge mehr in Ansatz gebracht, soweit der Zeitraum von 28 Tagen aus dem ersten und jedem weiteren Krankheitsfall zusammen überschritten wird. 3Neben dem Abzugsbetrag für die häusliche Krankenpflege wird für jede ärztliche Verordnung ein Betrag von zehn Euro von den beihilfefähigen Aufwendungen einbehalten.
49.4 Zu Absatz 4
49.4.1 1Werden in einem Quartal sowohl ärztliche als auch zahnärztliche Leistungen und Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers in Anspruch genommen, ist eine dafür zu gewährende Beihilfe für jede erste Inanspruchnahme einer dieser Leistungserbringerinnen oder eines dieser Leistungserbringer gesondert um jeweils zehn Euro - insgesamt im Quartal also um bis zu 30 Euro - je behandelter Person zu vermindern. 2Werden Beihilfen zu in einem Quartal gleichzeitig in Anspruch genommenen ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen gewährt, so ist der Eigenbehalt nach Absatz 4 nur einmal für jede behandelte Person abzuziehen. 3Psychotherapeutische Leistungen gelten im Sinne dieser Vorschrift als ärztliche Leistungen.
49.4.2 Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. "Praxisgebühr", z. B. bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, gesetzlich Versicherten) befreien nicht von Eigenbehalten nach § 49 BBhV.
49.4.3 1Kieferorthopädische Leistungen sowie Laborleistungen unterliegen ebenfalls dem Abzugsbetrag für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen. 2Aufwendungen für Leistungen einer Kieferchirurgin oder eines Kieferchirurgen werden den ärztlichen Leistungen zugerechnet.
49.4.4 Die Minderung der Beihilfe um zehn Euro erfolgt unabhängig von der auf diesen Zeitraum entfallenden Summe der Aufwendungen.
49.5 Zu Absatz 5
49.5.1 Ärztlich verordnete Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung benötigt werden, unterliegen nicht dem Eigenbehalt nach Absatz 1.
49.5.2 Ergibt sich während der Durchführung von Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 41 die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, die über den Umfang der Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 41 hinausgehen, sind für die Durchführung dieser Maßnahmen Eigenbehalte auch dann abzuziehen, wenn sie im Zusammenhang damit stehen.
49.5.3 Der Eigenbehalt nach Absatz 4 ist nicht abzuziehen, wenn Laborärztinnen und Laborärzte eine kurz vor dem Quartalsende entnommene Blut- oder Gewebeprobe erst im folgenden Quartal untersuchen.
49.5.4 Über die in Absatz 5 genannten Fälle hinaus sind Eigenbehalte auch für besonders preisgünstige Arzneimittel nicht abzuziehen (siehe dazu Hinweise zu § 22 Abs. 3).
49.6 Zu Absatz 6 (bleibt frei)
49.7 Zu Absatz 7
49.7.1 Die Entscheidung über die Ausgestaltung dieser Vorschrift kann erst nach Auswertung der Erfahrungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit dortigen Bonus- und Vorsorgeprogrammen erfolgen.



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