Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 52 Zuordnung von Aufwendungen |
Neu aufgelegt: Ratgeber "Die Beihilfe des Bundes und der Länder" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandkosten >>>weiterLink-TIPP: Die wichtigsten Erläuterungen zum Beihilferecht mit allen Vorschriften in Bund und in den Ländern... www.beihilfe-online.de
|
§ 52 Zuordnung von Aufwendungen
Beihilfefähige Aufwendungen werden
1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person,
2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten und
3. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter zugeordnet.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
52 Zu § 52 Zuordnung der Aufwendungen
52.1 Die Zuordnung der Aufwendungen bestimmt den für die Aufwendungen anzusetzenden Beihilfebemessungssatz.
52.2 1Nach Nummer 3 sind nur die Aufwendungen für das gesunde Neugeborene der Mutter zugeordnet. 2Darüber hinausgehende Aufwendungen, die durch eine Erkrankung des Kindes entstehen, sind davon nicht erfasst; diese Aufwendungen sind dem Kind zuzuordnen.
|
|
|
|
|
|
|