Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 53 Elektronische Gesundheitskarte |
Neu aufgelegt: Ratgeber "Die Beihilfe des Bundes und der Länder" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandkosten >>>weiterLink-TIPP: Die wichtigsten Erläuterungen zum Beihilferecht mit allen Vorschriften in Bund und in den Ländern... www.beihilfe-online.de
|
§ 53 Elektronische Gesundheitskarte
Beihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, nur gewährt, wenn die elektronische Gesundheitskarte beim Kauf der Arzneimittel eingesetzt wurde.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
53 Zu § 53 Elektronische Gesundheitskarte
53.1 Hinweise zu beihilferechtlichen Folgen der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte werden rechtzeitig zum Beginn des Wirkbetriebs der Karte erfolgen.
|
|
|
|
|
|