Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende |
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§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1. Erste Hilfe,
2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und
3. Organspenderinnen und Organspender, wenn die Empfängerin oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, in entsprechender Anwendung von Kapitel 2. Beihilfefähig ist auch der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesene Ausfall von Arbeitseinkünften. Dies gilt auch für Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
45 Zu § 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
45.1 Zu Nummer 1
45.1.1 Die beihilfefähigen Aufwendungen für Erste Hilfe umfassen den Einsatz von Rettungskräften, Sanitäterinnen, Sanitätern und anderen Personen und die dabei verbrauchten Stoffe (z. B. Medikamente, Heil- und Verbandmittel).
45.2 Zu Nummer 2
45.2.1 Die Anwendung dieser Vorschrift kommt insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Betracht.
45.3 Zu Nummer 3
45.3.1 Die Aufwendungen für Organspenderinnen und Organspender sind einschließlich der Registrierung als Organspenderin oder Organspender im Rahmen des Kapitels 2 BBhV beihilfefähig, soweit sie bei für die Transplantation notwendigen
Maßnahmen entstehen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig ist.
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